Ausheben von Schächten und Gräben

Mithilfe von Aushebungen werden zum Beispiel Schächte und Gräben angelegt, in denen Kabel und/oder Leitungen verlegt werden, Fundamente geschaffen oder Wartungsarbeiten an bereits verlegten Kabel und/oder Leitungen durchgeführt werden.

Risiken

Zu den größten Risiken bei Aushebungsarbeiten gehören das Einstürzen von Böschungen oder Bodensperrkonstruktionen. Die dabei notwendigen Vorbeugemaßnahmen richten sich stark nach dem zu nutzenden Raum sowie nach der Bodenbeschaffenheit. Zudem spielt die Höhe des Grundwasserspiegels eine wesentliche Rolle. Auf dem Gelände von Chemiebetrieben können sich im Schacht oder Graben aufgrund von Lecks Dämpfe oder Gase ansammeln, die schwerer als Luft sind. Zudem kann der betreffende Untergrund verunreinigt sein.

Normen und Richtlinien

Bei Schächten oder Gräben mit einer Tiefe von über 1 Meter sind entweder Aussteifungen, Verschalungen oder Spundwände anzubringen. Andernfalls muss unter einer sicheren Böschung gegraben werden (siehe  Tabelle).

Der Schacht bzw. Graben muss mit ausreichend gesicherten Zugängen sowie Ausgängen und/oder Fluchtwegen, z. B. über Leitern, versehen sein. Gräben mit einer Breite von über 80 cm müssen über geeignete Übergänge verfügen.

Sofern sich in der Nähe von Schächten und Gräben Leitungen für Gas oder andere leicht entflammbare Stoffe befinden, sind Rauchen und offenes Feuer (z. B. Schweißbrenner) verboten, sofern keine Maßnahmen getroffen wurden, die garantieren, dass der betreffende Arbeitsbereich gasfrei ist und bleibt.

Entlang von Arbeitsböden, Podesten oder anderen Orten, an denen gearbeitet wird oder die begehbar sind, müssen Geländer oder Abzäunungen mit einer Höhe von mindestens 1 Meter angebracht werden, die so ausgeführt sind, dass sie das Herunterfallen von Gegenständen in den Schacht bzw. Graben verhindern.

Zudem ist zu verhindern, dass Dritte oder Fahrzeuge während der Arbeiten in den Schacht oder Graben geraten. Gute Absperrungen und bei Bedarf Beleuchtung sind hier von erheblicher Bedeutung.

Auf und an öffentlichen Straßen müssen Absperrungen mit den entsprechenden Verbots- und Warnschildern nach er StVO gekennzeichnet werden.

Bei verunreinigtem Boden oder Grundwasser müssen vor Beginn der Arbeiten die entsprechend anzuwendenden Schutzmaßnahmen bestimmt werden.

Bodenart

Tiefe unter Geländehöhe (in m)

Böschung nicht steiler als

Sand oder Lehm

   

fest, unbearbeitet

1,00 – 1,50

3,00:1,00

fest, unbearbeitet

1,50 – 2,50

1,50:1,00

fest, unbearbeitet

2,50 – 4,00

1,25:1,00

lose oder bearbeitet

1,00 – 4,00

1,00:1,00

     

sehr fest, unbearbeitet

1,00 – 1,50

zu Loten

sehr fest, unbearbeitet

1,50 – 2,50

2,00:1,00

sehr fest, unbearbeitet

2,50 – 4,00

1,25:1,00

     

Lehm

   

fest, unbearbeitet

1,00 – 1,50

zu Loten

fest, unbearbeitet

1,50 – 2,50

1,50:1,00

fest, unbearbeitet

2,50 – 4,00

1,00:1,00

lose oder bearbeitet

1,00 – 1,50

1,50:1,00

lose oder bearbeitet

1,50 – 4,00

1,00:1,00

Tabelle 1, Verhältnis zwischen der Bodenart, in welcher gearbeitet wird, der Schacht-/Grabentiefe und der Steilheit der Böschung

Maßnahmen

Vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ist die Frage zu klären, ob sich direkt am Ort oder in der Nähe der auszuhebenden Schächte und Gräben Gas-, Wasser-, oder Stromleitungen befinden (Daten zu beziehen über das „Kabels en Leidingen Informatie Centrum“ (KLIC)). Hierbei sind auch Transitleitungen für die Industrie zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, zunächst einen Probeschacht auszuheben.

Von Fall zu Fall muss ein Sachverständiger vorab bestimmen und bei Bedarf berechnen, welche Maßnahmen zum Schutz vor Einsturz erforderlich sind, wobei dieser die ggf. zu erwartenden ungünstigen Einflüsse zu berücksichtigen hat, wie zum Beispiel:

  • Wasserbelastungen aufgrund der Höhe des Grundwasserspiegels oder von Regen, Frost, Tau und Lecks
  • schwere Auflasten an oder entlang der Schächte und Gräben aufgrund der Lagerung von Boden, Material oder Gerät, angrenzenden Bebauung oder Straßenkörper
  • nicht homogener Boden oder Boden mit schichtartiger Struktur
  • Vibrationen, z. B. durch Bagger- oder der Rammpfahlarbeiten oder schwerem Straßenverkehr

Böschungen und Bodenserrkonstruktionen müssen täglich sowie nach der Unterbrechung durch Schlechtwetter kontrolliert und bei Bedarf ausgebessert werden.

Bodensperrkonstruktionen dürfen erst wieder entfernt werden, wenn keine Einsturzgefahr mehr besteht.

Bagger und ähnliches Gerät darf sich nur mit einem solchen Abstand zum Schacht oder Graben bewegen, sodass von diesen keine Einsturz- oder Einbruchgefahr für die Böschung ausgeht.  Daher müssen hydraulische Bagger oder Schleppschaufelbagger mit dem Fahrwerk oder den Raupen senkrecht zur Längsrichtung des Grabens abgestellt werden.

Befindet sich der Einstich einer Böschung an oder bei einem Straßenbelag, so ist die Pflasterung in einem Abstand vom mindestens 50 cm zu entfernen (sofern keine geschlossene Verschalung besteht, die um mindestens 5 cm über die Straßendecke herausragt).

Neben einer Böschung mit einer Tiefe von mehr als 1 Meter müssen für die Lagerung von Boden und Material Streifen mit mindestens 50 cm freigehalten werden (sofern keine geschlossene Verschalung besteht, die mindestens um 15 cm über die Bodenoberfläche herausragt).

Je nach den auszuführenden Arbeiten ist eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen (u. a. Helm und Sicherheitsschuhwerk).

Bei der Verlegung von Abwasserrohren, Schächten und Verschalungen darf sich der Mitarbeiter nicht unter oder im Bereich des Rohrs, dem Schacht oder der Verschalung befinden. Dies muss so erfolgen, dass mit Verwendung von z. B. Führungstauen oder speziellem Hebegerät (z. B. Kanalhaken) ein sicherer Abstand einhalten kann.